Nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 ist die Unfallversicherung für alle Arbeitnehmer obligatorisch. Damit Sie Ihre Aufgabe als Arbeitgeber im Rahmen des Gesetzes wahrnehmen können, ist folgendes zu beachten:
1. Versicherungspflicht
Grundsatz
Obligatorisch versichert sind alle Arbeitnehmer, einschliesslich der Heimarbeiter, Lehrlinge, Praktikanten, Volontäre sowie in Lehr- oder Invalidenwerkstätten tätige Personen.
Sonderfälle
Obligatorisch versichert sind auch:
| a. | Personen, die zur Abklärung der Berufswahl bei einem Arbeitgeber tätig sind, für die Dauer dieser Tätigkeit; |
| b. |
Insassen von Straf-, Verwahrungs- und Arbeitserziehungsanstalten sowie von Erziehungsheimen für die Zeit, während der sie ausserhalb des Anstalts- oder Heimbetriebs von Dritten gegen Lohn beschäftigt werden; |
| c. |
Angehörige religiöser Gemeinschaften für die Zeit, während der sie ausserhalb der Gemeinschaft von Dritten gegen Lohn beschäftigt werden. |
Nicht obligatorisch versichert sind:
| - |
Mitarbeitende Familienglieder, die keinen Barlohn beziehen und keine Beiträge an die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) entrichten oder die nach Art. 1 Abs. 2 Buchst. a und b des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft den selbständigen Landwirten gleichgestellt sind; |
2. Freiwillige Versicherung
In der Schweiz
wohnhafte Selbständigerwerbende und ihre nicht obligatorisch versicherten mitarbeitenden
Familienglieder können sich freiwillig versichern.
3. Versicherer
Die Arbeitnehmer sind je nach Betriebsart bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) oder bei anderen Versicherern (Privatversicherer, Krankenkassen), die sich an der Durchführung der obligatorischen Unfallversicherung beteiligen, zu versichern. Diese anderen Versicherer betreiben gemeinsam eine Ersatzkasse.
Der Arbeitgeber, dessen Betrieb nicht schon kraft Gesetzes bei der SUVA versichert ist, sorgt dafür, dass seine Arbeitnehmer bei einem Privatversicherer oder einer Krankenkasse versichert sind.
Die Liste der Unfallversicherer kann bei der Eidg. Drucksachen- und Materialzentrale, 3000 Bern, bezogen werden.
4. Gegenstand der Versicherung
Die Versicherungsleistungen werden bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. Arbeitnehmer, deren wöchentliche Arbeitszeit bei einem Arbeitgeber nicht mindestens 8 Stunden beträgt, sind jedoch nur gegen Berufsunfälle und Berufskrankheiten versichert, wobei Unfälle auf dem Arbeitsweg als Berufsunfälle gelten.
5. Prämien
Die Prämien für die obligatorische Versicherung der Berufsunfälle
und Berufskrankheiten trägt der Arbeitgeber.
Die Prämien für die obligatorische Versicherung der Nichtberufsunfälle gehen zu
Lasten des Arbeitnehmers. Abweichende Abreden zugunsten des Arbeitnehmers bleiben
vorbehalten.
Der Arbeitgeber schuldet den gesamten Prämienbetrag. Er zieht den Anteil des
Arbeitnehmers vom Lohn ab.
6. Ersatzprämien
Die SUVA oder die Ersatzkasse erhebt vom Arbeitgeber, der seine Arbeitnehmer nicht versichert oder die Eröffnung des Betriebes der SUVA nicht gemeldet hat, für die Dauer der Säumnis, höchstens aber für fünf Jahre, eine Ersatzprämie in der Höhe des geschuldeten Prämienbetrages. Der Betrag wird verdoppelt, wenn sich der Arbeitgeber in unentschuldbarer Weise der Versicherungspflicht entzogen hat.
Kommt der Arbeitgeber seinen Pflichten wiederholt nicht nach, so kann eine Ersatzprämie vom drei- bis zehnfachen Prämienbetrag erhoben werden. Ist als Ersatzprämie der einfache Prämienbetrag zu entrichten, werden Verzugszinsen berechnet. Ersatzprämien dürfen dem Arbeitnehmer nicht vom Lohn abgezogen werden.
7. Pflichten bei Betriebsübergabe
Geht ein Betrieb auf einen anderen Inhaber über, so muss dieser den Übergang innert 14 Tagen dem bisherigen Versicherer melden.
8. Informationspflicht
Die Versicherer sorgen dafür, dass die Arbeitgeber über die Durchführung der Unfallversicherung ausreichend informiert werden. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die Information an die Arbeitnehmer weiterzugeben.
9. Strafbestimmungen
Wer sich durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise der Versicherungspflicht ganz oder teilweise entzieht, wird, sofern nicht ein mit einer höheren Strafe bedrohtes Verbrechen oder Vergehen des Strafgesetzbuches vorliegt, mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Busse bestraft.
10. Erfassungskontrolle / Auskünfte
Die Kantone haben die Einhaltung der Versicherungspflicht zu überwachen. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, der vom Kanton mit dieser Aufgabe betrauten Stelle, in der Regel die kantonale Ausgleichskasse, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Arbeitgeber werden in ihrem eigenen, aber auch im Interesse ihrer Arbeitnehmer gebeten, der Einhaltung der Versicherungspflicht die nötige Aufmerksamkeit zu schenken.