KVG (Krankenversicherungsgesetz):

 

Ungenügende Krankentaggeldversicherung

Bundesgerichtsentscheide enthüllen einige Risiken. Bei nicht genau formulierten Bedingungen kann der Arbeitgeber plötzlich zu Taggeld- und Lohnfortzahlungen verpflichtet werden, welche durch die Krankentaggeldversicherung nicht gedeckt sind. Die folgenden zwei Hinweise sind in diesem Zusammenhang dringend zu beachten.

Genaue Hinweise nötig

Entscheidet sich ein Arbeitgeber zugunsten seiner Arbeitnehmer, eine Kollektiv-Kranken-Taggeldversicherung abzuschliessen, lohnt es sich, im Arbeitsvertrag oder Personalreglement klar darauf hinzuweisen, dass die versprochenen Leistungen der Erwerbsausfallversicherung nur gemäss den entsprechenden Versicherungsbestimmungen erbracht werden. Widrigenfalls läuft der Arbeitgeber Gefahr, für die versprochenen Taggelder aufkommen zu müssen, namentlich auch, wenn die Versicherungsgesellschaft beim einen oder anderen Arbeitnehmer einen Vorbehalt angebracht hat.

Schriftliche Information!

An dieser Stelle ist auch darauf hinzuweisen, dass der Arbeitgeber, gestützt auf Art. 10 des KVG, neu verpflichtet ist, einen ausscheidenden Arbeitnehmer schriftlich zu informieren, dass er sich für die Unfalldeckung bei seiner Krankenkasse zu melden hat. Unterlässt der Arbeitgeber diese Information, könnte er verpflichtet werden, den Prämienanteil für die Unfalldeckung samt Verzugszinsen seit der Beendigung der Unfalldeckung nach UVG bis zum Zeitpunkt, in dem der Versicherer davon Kenntnis erhält, zu bezahlen.

Erkundigen Sie sich genau!

Die Versicherungen oder die Verbände, welche Gesamtarbeitsverträge kennen, sollten über diese Risiken orientiert sein. Es lohnt sich, beim Abschluss mit einer Versicherung deren Spezialisten genau zu befragen und detaillierte Auskünfte zu verlangen. Auch hier steckt der Teufel meistens im Detail. Im Hinweis muss überprüft werden, ob Vorbehalte, und wenn ja, mit welchen Konsequenzen, eingebaut sind. Bei Forderung zwei lohnt es sich, diesen Hinweis gemäss Art. 10 des KVG in allfällige Programme (Standardtexte, Kündigung) aufzunehmen.

Quelle: Centre Patronal

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