Besteuerung von Kapitalleistungen aus Vorsorge
Die nachfolgende Darstellung behandelt die
Besteuerung der Leistungen aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, aus anerkannten
Formen der gebundenen Selbstvorsorge und aus Freizügigkeitspolicen sowie gleichartige
Zahlungen des Arbeitgebers.
Direkte Bundessteuer
Art. 38 DBG
1 Kapitalleistungen nach Art. 22 (Einrichtungen der
beruflichen Vorsorge und aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge...)
sowie Zahlungen bei Tod und für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile
werden gesondert besteuert. Sie unterliegen stets einer vollen Jahressteuer.
2 Die Steuer wird zu einem Fünftel der Tarife nach Art. 36 DBG (ordentlicher
Einkommenssteuertarif) berechnet.
Kanton Graubünden
Art. 40a KStG
1 Kapitalleistungen nach Art. 29 Abs. 1 lit. d (Leistungen aus
Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, aus anerkannten Formen der gebundenen
Selbstvorsorge...) sowie Zahlungen bei Tod und für bleibende körperliche oder
gesundheitliche Nachteile werden gesondert zu dem Satz besteuert, der sich ergäbe, wenn
anstelle der Kapitalleistung eine jährliche Leistung von einem Fünfzehntel der
Kapitalleistung ausgerichtet würde. Die Kapitalleistungen unterliegen stets einer vollen
Jahressteuer. Die Jahressteuer wird mindestens zum Satz von 1,5 % für Ehegatten, die in
rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, und zum Satz von 2 % für die übrigen
Steuerpflichtigen erhoben. Die Maximalbelastung beträgt für Ehegatten 5,2 % und für die
übrigen Steuerpflichtigen 6 %.
2 Die Sozialabzüge und die allgemeinen Abzüge werden nicht gewährt.
3 Im gleichen Jahr ausgerichtete Kapitalleistungen werden zusammengerechnet. 4 Kapitalleistungen unter Fr. 4'000.-- werden nicht besteuert.
Inhaltsverzeichnis Kantons-, Gemeinde- und direkte Bundessteuern