Besteuerung von Kapitalleistungen aus Vorsorge

Die nachfolgende Darstellung behandelt die Besteuerung der Leistungen aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge und aus Freizügigkeitspolicen sowie gleichartige Zahlungen des Arbeitgebers.

Direkte Bundessteuer

Art. 38 DBG
1 Kapitalleistungen nach Art. 22 (Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge...) sowie Zahlungen bei Tod und für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile werden gesondert besteuert. Sie unterliegen stets einer vollen Jahressteuer.

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Die Steuer wird zu einem Fünftel der Tarife nach Art. 36 DBG (ordentlicher Einkommenssteuertarif) berechnet.

3 Die Sozialabzüge nach Art. 35 DBG werden nicht gewährt.

 

Kanton Graubünden

Art. 40a KStG
1 Kapitalleistungen nach Art. 29 Abs. 1 lit. d (Leistungen aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge...) sowie Zahlungen bei Tod und für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile werden gesondert zu dem Satz besteuert, der sich ergäbe, wenn anstelle der Kapitalleistung eine jährliche Leistung von einem Fünfzehntel der Kapitalleistung ausgerichtet würde. Die Kapitalleistungen unterliegen stets einer vollen Jahressteuer. Die Jahressteuer wird mindestens zum Satz von 1,5 % für Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, und zum Satz von 2 % für die übrigen Steuerpflichtigen erhoben. Die Maximalbelastung beträgt für Ehegatten 5,2 % und für die übrigen Steuerpflichtigen 6 %.

2 Die Sozialabzüge und die allgemeinen Abzüge werden nicht gewährt.

3 Im gleichen Jahr ausgerichtete Kapitalleistungen werden zusammengerechnet.

4 Kapitalleistungen unter Fr. 4'000.-- werden nicht besteuert.

 

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