Gebundene Vorsorge (Säule 3a)

Darunter versteht man Vorsorgeformen des Einzelnen auf individueller Basis, welche steuerbegünstigt sind, sofern sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Sie sind in der Verordnung des Bundesrates über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen vom 13.11.1985 (in Kraft seit 1. Januar 1987) geregelt (BVV 3).

Danach können Arbeitnehmer und Selbständigerwerbende bei den direkten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden ihre Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen in folgendem Umfang von ihrem Einkommen abziehen:

   
· jährlich bis Fr. 6'682.-- (Stand 2012), wenn der Steuerpflichtige einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge nach Art. 80 BVG angehört (Säule 2);
   
·   jährlich bis 20 % des Erwerbseinkommens, jedoch höchstens bis Fr. 33'408.-- (Stand 2012), wenn der Steuerpflichtige keiner Einrichtung der beruflichen Vorsorge nach BVG (Säule 2) angehört.
   

Sind beide Ehegatten erwerbstätig und leisten sie Beiträge an eine anerkannte Vorsorgeform, so können beide diese Abzüge für sich beanspruchen.

 

Als anerkannte Vorsorgeformen im Sinne von Art. 82 BVG gelten:

· die gebundene Vorsorgeversicherung bei Versicherungseinrichtungen;

· die gebundene Vorsorgevereinbarung mit Bankstiftungen.

Als gebundene Vorsorgeversicherungen gelten insbesondere Kapital- und Rentenversicherungen auf den Erlebens-, Invaliditäts- oder Todesfall, einschliesslich allfälliger Unfall-Zusatzversicherungen auf den Todes- oder Invaliditätsfall, die ausschliesslich und unwiderruflich der Vorsorge dienen.

Als gebundene Vorsorgevereinbarung gelten besondere Sparverträge, die mit Bankstiftungen abgeschlossen werden und ausschliesslich und unwiderruflich der Vorsorge dienen. Sie können durch eine Risiko-Vorsorgeversicherung ergänzt werden.

Zu beachten ist, dass Altersleistungen frühestens 5 Jahre vor Erreichen des AHV-Alters sowie in einigen wenigen Ausnahmefällen vorzeitig bezogen werden können (Art. 3 BVV 3).

  

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