Haftungsverhältnisse des Geschäftsführers in der GmbH

1. Entwicklung der GmbH

Mit der Einführung des neuen Aktienrechts anfangs der Neunzigerjahre erlebte die GmbH einen ungeahnten Aufschwung. Um die strengeren Vorschriften, die die Gesetzesrevision mit sich brachte, zu umgehen, entschlossen sich viele Unternehmer, die scheinbar handliche und vor allem weniger Kapital benötigende GmbH als ihre Gesellschaftsform zu wählen.

Gerade in diesem Zusammenhang lohnt es sich aber, die GmbH einer genaueren Prüfung zu unterziehen und sich vor allem der Frage der Haftung etwas näher zu widmen.

 

2. Unterschiede bei GmbH und AG

Auf den ersten Blick erscheinen die Gesellschaftsformen AG und GmbH wie Geschwister, deren eines etwas kleiner und anspruchsloser geraten ist. Bei beiden Formen handelt es sich um juristische Personen mit den ihnen eigenen Vorteilen bei AHV und Besteuerung. Bei beiden haftet zudem lediglich das Gesellschaftskapital, wenn wir die Sonderfälle von nicht voll einbezahlten oder vermindertem Kapital einmal beiseite lassen.

Die scheinbare Anspruchslosigkeit der GmbH liegt darin, dass lediglich ein Kapital von Fr. 20'000.-- zur Gründung benötigt wird, während die AG immerhin Fr. 100'000.-- verlangt. Ein Kontrollorgan ist zudem nicht vorgeschrieben, so dass lediglich zwei Organe bestehen, die zudem vielfach in Personalunion sind (Gesellschafter = Geschäftsführer).

Aufhorchen lässt jedoch gerade Art. 802 OR, der die Haftung der Gesellschafter beschreibt: "Die Gesellschafter haften nach den für die Kollektivgesellschaft geltenden Vorschriften für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft solidarisch, jedoch nur bis zur Höhe des eingetragenen Stammkapitals." Erstaunt nehmen wir zur Kenntnis, dass der Gesetzgeber eine Personengesellschaft als Rahmen wählt und nicht die Haftungsformulierung aus dem Aktienrecht, die als die juristische Person schlechthin gelten darf. Wohl begrenzt der Gesetzgeber die Haftung im Nebensatz, bestehen bleibt jedoch die Solidarhaftung und die Parallelität zur Kollektivgesellschaft als Personengesellschaft.

Verlassen wir das Obligationenrecht und schlagen das Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz auf, finden wir zu unserer Überraschung, dass der Geschäftsleiter der GmbH der Konkursbetreibung unterliegt.

 

3. Die Konkursfähigkeit des Geschäftsführers der GmbH

Eigentlich ist die Konkursfähigkeit einer Person dann gegeben, wenn sie eine juristische Person, ein im Handelsregister eingetragener Einzelkaufmann oder eine Personengesellschaft und deren unbeschränkt haftender Gesellschafter ist. Nochmals sind wir erstaunt, wenn im Art. 39 SchKG der Gesetzgeber festhält:

"Die Betreibung wird auf dem Wege des Konkurses ... fortgesetzt, wenn der Schuldner in einer der nachbezeichneten Eigenschaften im Handelsregister eingetragen ist: ...
4. Als geschäftsführendes Mitglied einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Art. 811 OR)..."

Der Hinweis auf Art. 811 OR bezieht sich darauf, dass der Geschäftsführer lediglich dann der Konkursbetreibung unterliegt, wenn er auch gleichzeitig Gesellschafter ist, Art. 812 OR erlaubt, Geschäftsführer einzusetzen, die nicht Gesellschafter zu sein brauchen - ähnlich wie es bei der AG erlaubt ist, Direktoren einzusetzen.

Die Formulierung in Art. 39 SchKG bedeutet aber, dass der Geschäftsführer der GmbH die persönlichen Voraussetzungen für die Konkursbetreibung erhält. Das SchKG kennt keine Teilung der Person in einen privaten und einen geschäftlichen Bereich, so dass die persönlichen Voraussetzungen für die Konkursbetreibung in jedem Fall eine Konkursbetreibung auslösen, falls auch die Voraussetzungen für die Forderungen gegeben sind (öffentlich-rechtliche Forderungen erlauben keine Betreibung auf Konkurs). Mit anderen Worten, der Geschäftsführer der GmbH wird auch für seine privaten Verbindlichkeiten auf Konkurs betrieben - auch für die nichtbezahlten Klavierstunden seiner Tochter. Diese Tatsache scheint doch eine Härte zu sein, die den meisten GmbH-Geschäftsführern nicht in ihrem ganzen Umfang bekannt ist. Der Unternehmer, der die GmbH als seine Gesellschaftsform wählt, muss sich bewusst sein, dass er nicht nur sein geschäftliches Umfeld verändert, indem er seine Erwerbstätigkeit in eine juristische Form kleidet, sondern er verändert auch sein persönliches Umfeld, indem er sich auch für seine privaten Verbindlichkeiten einer stärken Haftung unterstellt und mit bedeutend härteren Mitteln ins Recht gefasst werden kann.

 

4. Besonderheiten der GmbH

Führen wir nochmals einige Elemente der GmbH auf, um einen Überblick über die zur Diskussion stehende Gesellschaftsform zu erhalten:

Die Stammanteile sind mit Inhaber und Betrag im Handelsregister einzutragen, eine Anonymität wie bei der AG ist somit nicht gegeben, ein "Entwischen aus der Verantwortung" kaum möglich.

Ein Organ, das die Geschäftsführung und insbesondere das finanzielle Verhalten und die Buchführung zuhanden der nicht geschäftsführenden Mitglieder prüft, ist bei der GmbH nicht zwingend, der Gesellschafter muss Geschäftsführer bleiben, wenn er sich sein Einsichtsrecht garantiert wissen will, sofern ihm nicht die Statuten ein Kontrollrecht einräumen.

Geschäftsführende Gesellschafter unterliegen der Konkursbetreibung - auch für private Verbindlichkeiten und werden daher mit der grössten Härte des Gesetzes konfrontiert.

 

5. Schlussfolgerungen

Aufgrund dieser Punkte - die bestärkt werden durch häufige Bezüge des Gesetzestextes auf die Kollektivgesellschaft - dürfen wir nicht mehr die einfache Formulierung benützen, die GmbH sei eine juristische Person. Der Gesetzgeber hat hier offensichtlich ein anderes Mittel schaffen wollen, nämlich sozusagen eine Kollektivgesellschaft mit einem limitierten Gesellschaftsvermögen. Als ob der Gesetzgeber bedauert hätte, dass er der GmbH eine beschränkte Kapitalhaftung zugestanden hat, schuf er als flankierende Massnahme die Konkursbetreibung für den geschäftsführenden Gesellschafter und dehnte so die Haftung doch wieder aus. Pikanterweise hielt er diese Haftung nicht im "Kaufmännischen Gesetzbuch", dem Obligationenrecht fest, sondern im Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz, das wohl selten als Ratgeber bei der Suche nach einer geeigneten Gesellschaftsform dient.

Schliesslich bleibt festzuhalten, dass die GmbH sich kaum als Gesellschaftsform für risikoträchtige Unternehmen eignet. Obwohl die durch den geringen Kapitaleinsatz dazu verführt, für riskante oder spekulative Unternehmungen, zum Verfolgen verhältnismässig kurzfristiger Ziele oder einfach so zu Probieren, ausgewählt zu werden, ist sie gerade für diese Zwecke denkbar ungeeignet. Alle diese Absichten führen leicht dazu, dass ein ungenügender Ertrag abgeworfen wird, wodurch die Einkommenssituation der Gesellschafter ebenfalls ungenügend wird und nun die Härte des Konkursgesetzes im privaten Bereich auf ihn angewandt wird.

Die GmbH wird auch in Zukunft eine Gesellschaftsform bleiben, die geeignet ist für einen seriösen Unternehmer, der die Absicht hat, ein gutgehendes Geschäft zu betreiben, möglicherweise eine Einzelfirma in eine juristische Person zu überführen, um einen Teil seiner Erträge zu thesaurieren (im Betrieb belassen). Nach wie vor kann er davon profitieren, dass er bei der AHV als Lohnempfänger gilt und die thesaurierten Gewinne nicht beitragspflichtig sind. Bei den Steuern gilt die GmbH als eigenes Steuersubjekt wodurch sich bei der Thesaurierung eine Steueroptimierung im Sinne eines Brechens der Progression erreichen lässt.

Die Zahl der künftigen GmbH-Konkurse wird Aufschluss geben, wie viele Unternehmer sich bei der Wahl der Gesellschaftsform geirrt haben und er alten , weitverbreiteten Ansicht waren, die GmbH sei eine juristische Person und eine klare Alternative zur Aktiengesellschaft.

(Quelle: Der Treuhandexperte VI/97)

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