Kurzinformation zur AHV

Splitting statt Ehepaar-Rente

Ehefrau und Ehemann erhalten eigene Renten, gemeinsam aber höchstens 150 % einer Einzelrente.
Grundlage bilden      
                                   - die ungeteilten eigenen Beiträge und Gutschriften vor der Ehe, sowie
                                   - die je hälftig aufgeteilten Beiträge und Gutschriften während der Ehe.

 

Erziehungsgutschriften

Bei der Rentenberechnung werden Erziehungsgutschriften gewährt für jedes Jahr, in dem
- eigene oder Adoptivkinder bis zum 16. Altersjahr
- unter elterlicher Gewalt oder Obhut
  von Versicherten lebten.

Erziehungsgutschriften
- werden auch für Erziehungsjahre vor 1997 angerechnet,
- werden während Ehejahren hälftig geteilt,
- entsprechen pro Jahr der 3fachen minimalen Jahresrente im Zeitpunkt der Rentenberechnung.

Wie ist vorzugehen?
Erziehungsgutschriften werden ohne Antrag bei der Rentenberechnung automatisch angerechnet.

 

Betreuungsgutschriften

Bei der Rentenberechnung werden Betreuungsgutschriften gewährt für jedes Jahr, in dem
Versicherte pflegebedürftige Verwandte (Ehegatten, Eltern, Grosseltern, Kinder, Geschwister,
Schwiegereltern oder Stiefkinder) betreuten, sofern die betreute Person
- Hilflosenentschädigung mindestens mittleren Grades bezog und
- in gemeinsamem Haushalt mit der betreuenden Person lebte.

Betreuungsgutschriften
- können nicht mit Erziehungsgutschriften kumuliert werden,
- werden nur für Betreuungen ab 1997 angerechnet,
- werden während Ehejahren hälftig geteilt,
- entsprechen pro Jahr der 3fachen minimalen Jahresrente im Zeitpunkt der Rentenberechnung.

Wie ist vorzugehen?
Betreuungsgutschriften sind bei der AHV-Zweigstelle am Wohnort jährlich anzumelden.

 

Flexibles Rentenalter

Ordentliches Rentenalter für Männer
Männer erreichen das ordentliche Rentenalter mit Vollendung des 65. Altersjahres.

Ordentliches Rentenalter für Frauen

Geburtsjahr

Ordentliches Rentenalter

1938 und älter

62

1939 - 1941

63

1942

64

In den Jahren 2001 und 2005 erreichte kein Jahrgang das ordentliche Rentenalter für Frauen.

 

Rentenvorbezug                                früher pensioniert = gekürzte Rente

Frauen
Geburtsjahr

Vorbezug
 
Kürzung
Männer
Geburtsjahr
 

Vorbezug  
 
Kürzung
1935-1938 -- -- 1933-1937 1 Jahr 6,8 %
1939-1942 1 Jahr   3,4 %       
1942-1947 1 Jahr
2 Jahre
  3,4 %
  6,8 %
ab 1938 1 Jahr
2 Jahre
6,8 %
13,6 %
ab 1948 1 Jahr
2 Jahre
  6,8 %
13,6 %
      
  

Rentenaufschub                                    später pensioniert = höhere Rente

Aufschub 1 Jahr 2 Jahre 3 Jahre 4 Jahre 5 Jahre
Erhöhung der Rente +5,2 % +10,8 % + 17,1 % + 24,0 % + 31,5 %
 

Rentenanmeldung

Die Altersrenten sind mindestens 6 Monate im voraus, jedoch spätestens bei Erreichen des
ordentlichen Rentenalters anzumelden.

 

®  Beitragspflicht beachten ! ¬

Vor dem ordentlichen Rentenalter:
Generelle Beitragspflicht für alle, auch bei Rentenvorbezug

Im Rentenalter:
Beitragspflicht nur auf Erwerbseinkommen über Freigrenze

(Fr. 16'800.--/Jahr bzw. Fr. 1'400.--/Monat).

 

Leistungen an Hinterbliebene

Nach dem Tod von Versicherten können auf Antrag
- Witwenrenten,
insbesondere an Witwen, die Kinder haben oder bei Verwitwung 45 Jahre alt und
  mindestens 5 Jahre verheiratet waren,

- Witwerrenten an Witwer mit Kindern unter 18 Jahren,

- Waisenrenten an Waisen bis 18. Altersjahr, bei Ausbildung längstens bis 25. Altersjahr
  ausgerichtet werden.

 

Beitragspflicht

Grundsatz: Jede Person ist beitragspflichtig.
Erwerbstätige müssen ab 1. Januar des Kalenderjahres, das der Vollendung ihres 17. Altersjahres,
Nichterwerbstätige ab erfülltem 20. Altersjahr Beiträge bezahlen.
Beitragslücken führen zu Rentenkürzungen (Teilrenten).

Beiträge von nichterwerbstätigen Ehegatten (Mann oder Frau)
______________________________________________________________________________________________________

Beiträge von nichterwerbstätigen Gatten gelten als bezahlt, wenn ein erwerbstätiger Gatte wenig-
stens den doppelten Mindestbeitrag aus Erwerbstätigkeit bezahlt. Das heisst:
______________________________________________________________________________________________________

Beide Ehegatten
vor dem Rentenalter
Ein Ehegatte
im Rentenalter
Beide Ehegatten
im Rentenalter
Mindesteinkommen als
- Arbeitnehmer:
  rund Fr. 8'000.--/Jahr
- Selbständigerwerbende:
  rund Fr. 15'000.--/Jahr

Mindesteinkommen als
- Arbeitnehmer:
  rund Fr. 25'000.--/Jahr
- Selbständigerwerbende:
  rund Fr. 32'000.--/Jahr
(Freibetrag im Rentenalter)
Beitragspflicht nur auf
Erwerbseinkommen
über Freibetrag von

Fr. 1'400.--/Monat bzw.
Fr. 16'800.--/Jahr
  

Anpassung laufender Renten an 10. AHV-Revision

Bereits vor 1997 entstandene Renten werden grundsätzlich bis 2001 unverändert weiterbezahlt. Eine
Neuberechnung vor 2001 erfolgt nur bei Veränderung der persönlichen Verhältnisse vor 2001.

 

Diese Kurzinformation vermittelt nur einen allgemeinen Überblick. Nähere Auskünfte und Merkblätter zu besonderen Fragen sowie Anmeldeformulare sind bei der AHV-Zweigstelle am Wohnort oder bei den AHV-Ausgleichskassen erhältlich.

 

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